Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen
„Förderverein des Schulzentrums Elstal“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“
1.2 Der Sitz des Vereins ist Wustermark OT Elstal,
Schulstraße 16.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
2.2 Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Erziehung und
Bildung durch die Unterstützung der Arbeit am Schulzentrum Heinz Sielmann in
Elstal. Im Einzelnen werden z.B. folgende Maßnahmen hierzu ergriffen:
- Durchführung,
Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
- Unterstützung
von Arbeitsgemeinschaften
- Unterstützung
der schulischen Gremien und Elterninitiativen
- Beschaffung
von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial
- Beschaffung
von Ausstattungsgegenständen
- Beschaffung
von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
- Unterstützung
anderer gemeinnütziger Initiativen
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen
begünstigt werden.
2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
2.7 Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die
Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu
richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. Ist die Person noch
nicht volljährig, so ist für den Eintritt die Unterschrift eines gesetzlichen
Vertreters nötig.
3.2 Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich
in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Die
Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3.3 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder
Entziehung der Rechtsfähigkeit des
Mitglieds,
b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder des
Schuljahres mittels schriftlicher
Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat,
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes
– wenn Beiträge und andere
Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten
rückständig sind,
– auf Grund vereinsschädigenden
Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen
eines Monats nach Empfang der
Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese
Entscheidung Einspruch
einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in
diesem Fall über den Ausschluss.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den
Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das
Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur
persönlich abgegeben werden kann.
4.2 Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge zu entrichten.
4.3 In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den
Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch
gemeinnützige Arbeit fördert.
4.4 Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5
Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
5.1 Die erforderlichen Mittel können
aufgebracht werden durch:
a) Beiträge
b) Spenden
c) sonstige Einnahmen, z.B. Stiftungen und Erbschaften
5.2 Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist anteilig
erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des
Geschäftsjahres.
§ 6
Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der aus drei gewählten Mitgliedern bestehende
geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB,
c) der erweiterte Vorstand, der aus dem geschäftsführenden
Vorstand und bis zu 6 Beisitzern besteht.
6.2 Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen
Vorstand bzw. neue Beisitzer gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7.2 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche
Arbeit des Vereins,
e) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
7.3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere
Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der
einfachen Mehrheit nicht gezählt. Die Beschlussfassung erfolgt durch
Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn
ein Mitglied dies beantragt. Bei Satzungsänderungen ist auf diesen
Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der
Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text
beizufügen.
7.4 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8
Vorstand
8.1 Der geschäftsführende Vorstand leitet
die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus
der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die
Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.2 Die gewählten Vorstandsmitglieder einigen sich intern
über die Ausübung der Funktionen Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender
und Kassenwart.
8.3 Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und
Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende, sein
Stellvertreter und der Kassenwart berechtigt.
8.4 Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch
über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf
Anweisung des Vorstandes.
Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Kassenwart trägt dafür
Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck
muss aber mit dem Vereinszweck (§ 2) vereinbar sein.
8.5 Der erweiterte Vorstand beschließt über die Vergabe der
Mittel.
8.6 Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden
einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben bei Anwesenheit von
mindestens des geschäftsführenden Vorstandes und mindestens der
Hälfte der Beisitzer. Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschriften sind aufzubewahren.
8.7 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter
ehrenamtlich aus.
§ 9
Satzungsänderungen
9.1 Die Satzungsänderungen können nur auf
Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
9.2 Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks,
sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
9.3 Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen
oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur
Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne
erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese
Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 10
Vereinsauflösung
10.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen
Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in
der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
10.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Wustermark, dem Schulträger des Schulzentrums Heinz Sielmann, die es unmittelbar
und ausschließlich für die in §2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
Wustermark, 16.01.2023
