Versetzungsbestimmungen an Oberschulen
Die Versetzung der Schüler an einer Oberschule regelt § 56 der Sekundarstufe I – Verordnung vom 02.08.2007, zuletzt geändert am 17.07.2018
Versetzungs-
bestimmungen
an Oberschulen
Die Versetzung der Schüler an einer Oberschule regelt § 56 der Sekundarstufe I – Verordnung vom 02.08.2007, zuletzt geändert am 17.07.2018
Versetzung in die Klasse 8 bzw. 9
- B-Kurs-Noten werden in A-Kurs-Noten umgerechnet, in dem sie um eine Notenstufe aufgewertet werden.
- Versetzt wird, wer höchstens 3x Note 5 hat (allerdings nicht gleichzeitig in Mathematik und Deutsch)
Versetzung in die Klasse 10
- B-Kurs-Noten werden in A-Kurs-Noten umgerechnet, in dem sie um eine Notenstufe aufgewertet werden.
- Versetzt wird,
- wer höchstens 1x Note 5 hat
- oder 2x Note 5 hat (allerdings nicht gleichzeitig in Mathematik und Deutsch)
und diese jeweils durch ein anderes Fach mit mindestens Note 3 ausgleichen kann.
(Dabei kann eine 5 in Fächergruppe I nur durch ein Fach der Fächergruppe I ausgeglichen werden.)
Fächergruppe II: alle anderen Fächer
Abschlüsse an Oberschulen
Die nachfolgende Übersicht zeigt die Mindestanforderungen für die einzelnen Abschlüsse auf, die unsere Schüler nach aktueller Sekundarstufe I – Verordnung am Ende der Jahrgangsstufe 10 erreichen können.
Auch hier gilt:
Fächergruppe I: Deu, Ma, En, Wahlpflicht (WAT / Spa / Nat / Inf)
Fächergruppe II: alle anderen Fächer
erweiterter Hauptschulabschluss / erweiterte Berufsbildungsreife
B-Kurs-Noten werden in A-Kurs-Noten umgerechnet, in dem sie um eine Notenstufe aufgewertet werden.
Diesen Abschluss erhält,
- wer keine Note 6 hat
- max. 2x Note 5 hat (allerdings nicht gleichzeitig in Mathematik und Deutsch) und diese jeweils durch ein anderes Fach mit mindestens Note 3 ausgleichen kann.
(Dabei kann eine 5 in Fächergruppe I nur durch ein Fach der Fächergruppe I ausgeglichen werden.)
Realschulabschluss / Fachoberschulreife
Diesen Abschluss erhält,
- wer mindestens 2 B-Kurse mit Mindestnote 4 hat
(Ausgleich von 1x B-Kurs mit Note 5 durch einen A-Kurs mit Mindestnote 2
oder einen anderen B-Kurs oder dem WP1-Fach mit Mindestnote 3 möglich) - und in den A-Kursen die Mindestnote 3 aufweist
(Ausgleich von 1x A-Kurs mit Note 4 durch einen anderen A-Kurs mit Mindestnote 2
oder einen anderen B-Kurs oder dem WP1-Fach mit Mindestnote 3 möglich) - in den anderen Fächer keine Note 6, maximal 2x Note 5, mindestens 2x Mindestnote 3 erreicht und die übrigen Fächer einen Durchschnitt von 4,0 ergeben
Es darf nur eine Ausgleichsmöglichkeit in Anspruch genommen werden!
Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
Diesen Abschluss erhält,
- wer mindestens 3 B-Kurse mit Mindestnote 3 hat
(Ausgleich von 1x B-Kurs mit Note 4 durch einen A-Kurs mit Mindestnote 1
oder einen anderen B-Kurs oder dem WP1-Fach mit Mindestnote 2 möglich) - und im A-Kurs die Mindestnote 2 aufweist
(Ausgleich einer Note 3 durch einen B-Kurs oder dem WP1-Fach mit Mindestnote 2 möglich) - und in mindestens zwei weiteren Fächern Note 2 erreicht
- und alle anderen Fächer einen Durchschnitt von 3,0 ergeben
(dabei keine Note 6, maximal 1x Note 5)Es darf nur eine Ausgleichsmöglichkeit in Anspruch genommen werden!
